§ 302 Abs 1 StGB
Die Befugnis von KriminalPol oder StA zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, wird missbraucht, wenn von vornherein keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorliegen, der in Richtung eines Geschehens deutet, das - als erwiesen angenommen - (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist.