Die Erfüllung eines gerichtlichen Vorschlags nach § 201 Abs 4 StPO zeitigt auch dann keine Sperrwirkung nach § 17 Abs 1 StPO, wenn ein EinstellungsB nach § 209 Abs 1 zweiter Satz (§ 201 Abs 1) StPO nicht gefasst wurde.
Verweigertes Vorgehen nach §§ 200 bis 204 StPO betrifft nicht die "Stichhaltigkeit der [...] erhobenen strafrechtlichen Anklage" und fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art 6 MRK.