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Verfahrensfortgang trotz erfülltem Diversionsangebot

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/108ÖJZ 2019, 738 - 740 Heft 16 v. 12.8.2019

Die Erfüllung eines gerichtlichen Vorschlags nach § 201 Abs 4 StPO zeitigt auch dann keine Sperrwirkung nach § 17 Abs 1 StPO, wenn ein EinstellungsB nach § 209 Abs 1 zweiter Satz (§ 201 Abs 1) StPO nicht gefasst wurde.

Verweigertes Vorgehen nach §§ 200 bis 204 StPO betrifft nicht die "Stichhaltigkeit der [...] erhobenen strafrechtlichen Anklage" und fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art 6 MRK.

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