Ob die Bestimmung der Höhe und die Festlegung der Zahlungspflicht für Gebühren und Kosten im Justizverwaltungsweg oder durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgen, ist im Einzelfall durchaus unterschiedlich geregelt. Auch die Frage, ob eine bereits festgesetzte Zahlungspflicht nachträglich durch Stundung und Nachlass wieder abgeändert werden kann und wer (Justizverwaltung oder Gericht) über solche Anträge zu entscheiden hat, wird immer wieder kontrovers diskutiert und unterschiedlich entschieden.