Ist im Fall einer dauerhaften Änderung des Wohnorts des Betroffenen sowohl eine rechtsgeschäftliche Auflassung des bisherigen Haushalts als auch eine rechtsgeschäftliche Begründung eines neuen Haushalts erforderlich, so darf ein Rechtsgeschäft über die Veräußerung einer Liegenschaft, die zur Befriedigung des aktuellen Wohnbedürfnisses des Betroffenen dient, nicht früher als der (aufschiebend bedingt geschlossene) Vertrag (bzw ein unabänderlicher Vertragsentwurf verbunden mit einer Abschlusszusage) über die Begründung des neuen Haushalts gerichtlich genehmigt werden.