Die Verlassenschaft wird den eines besonderen Schutzes bedürftigen Pflegebefohlenen gleichgestellt. Auf Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist daher § 167 Abs 3 ABGB sinngemäß anzuwenden.
Einem potentiellen Prozessgegner der Verlassenschaft (hier: dem Witwer) ist keine Einsicht in den Verlassenschaftsakt zu gewähren, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass er dadurch eine ihm sonst nicht zukommende Besserstellung erfährt.