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Sachkunde von SV

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/101ÖJZ 2019, 686 - 688 Heft 14 und 15 v. 16.7.2019

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO (§ 21 Abs 1 StGB; § 127 Abs 3, § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO)

Anträge zum Beweis, dass "keine zukünftigen Taten mit schweren Folgen ernsthaft zu befürchten sind", betreffen nur den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose, womit eine Anfechtung mit der Behauptung eines als NG beachtlichen Verfahrensmangels ausscheidet.

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