§ 281 Abs 1 Z 4 StPO (§ 21 Abs 1 StGB; § 127 Abs 3, § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO)
Anträge zum Beweis, dass "keine zukünftigen Taten mit schweren Folgen ernsthaft zu befürchten sind", betreffen nur den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose, womit eine Anfechtung mit der Behauptung eines als NG beachtlichen Verfahrensmangels ausscheidet.