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Ein polnischer Notar ist kein "Gericht" nach der EuErbVO

EuGH-EntscheidungenJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/85ÖJZ 2019, 698 Heft 14 und 15 v. 16.7.2019

Art 3 Abs 2 UAbs 1 VO (EU) 650/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Notar, der auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende errichtet, kein "Gericht" iS dieser Bestimmung ist; folglich ist Art 3 Abs 1 lit g dahin auszulegen, dass ein solches Schriftstück keine "Entscheidung" iS dieser Bestimmung ist.

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