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Aufteilungsverfahren nach 30 Ehejahren

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2019/66ÖJZ 2019, 459 - 461 Heft 10 v. 13.5.2019

§ 82 EheG (§§ 83, 91 EheG)

Selbst wenn eine Liegenschaft gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.

Investitionen in ein landwirtschaftliches Unternehmen sind nach § 91 Abs 2 EheG nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen ist - soweit sie nicht anders abgegolten wurde - ebenso wie "mittelbare Beitragsleistungen" (Haushaltsführung, Kindererziehung, Pflegeleistungen) bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels (nach § 83 EheG) zu berücksichtigen.

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