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Keine Erneuerung gegen Entscheidungen des OLG Wien nach § 16 a StVG

Evidenzblatt-LeitsätzeStrafprozessrechtDr. Eckart RatzÖJZ-LS 2018/30ÖJZ-LS 2018, 191 Heft 4 v. 10.3.2018

Normen: § 363 a StPO; § 16 a StVG; Art 92 B-VG; Art 94 Abs 2 B-VG

Schlagwörter:

Strafgefangener; Beigebung; Verfahrenshilfeverteidiger; Grundrechtsverletzung; Verfahrenserneuerung

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