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Religionsgemeinschaft ist gemeinsam mit ihren Verkündigern für Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die bei Verkündigungstätigkeit erhoben werden

EuGH-EntscheidungenDatenschutz; EuroparechtHon.-Prof.Dr. Hans Peter LehoferÖJZ 2018/114ÖJZ 2018, 885 - 886 Heft 19 v. 2.11.2018

Normen: Art 2 lit c RL 95/46/EG ; Art 2 lit d RL 95/46/EG ; Art 3 Abs 2 RL 95/46/EG

Schlagwörter:

Religionsfreiheit; Verantwortlichkeit, Zeugen Jehovas; Personenliste; Datenerhebung; Gemeinschaftsinteresse

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