Bei Flügen mit Zwischenlandung ist der endgültige Ankunftsort der Erfüllungsort; dort kann sowohl der Vertragspartner als auch die nur ausführende Fluglinie geklagt werden
EuGH-EntscheidungenEuroparecht; SchadenersatzrechtDr. Christoph BrennÖJZ 2018/60ÖJZ 2018, 475 Heft 10 v. 2.6.2018