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Bei Flügen mit Zwischenlandung ist der endgültige Ankunftsort der Erfüllungsort; dort kann sowohl der Vertragspartner als auch die nur ausführende Fluglinie geklagt werden

EuGH-EntscheidungenEuroparecht; SchadenersatzrechtDr. Christoph BrennÖJZ 2018/60ÖJZ 2018, 475 Heft 10 v. 2.6.2018

Entscheidung: EuGH 7.3.2018, C-274/16

Normen: Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012; Art 3 Abs 5 FluggastrechteVO 261/2004

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