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KindNamRÄG 2013 ist auch auf anhängige Verfahren anzuwenden

FamilienrechtJudikaturHR Dr. Christoph Brenn, Stefan SchwabEvBl 2013/93EvBl 2013, 673 - 676 Heft 14 und 15 v. 1.7.2013

OGH 14.2.2013, 5 Ob 237/12g

Schlagwörter:

Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013; Übergangsbestimmungen; Anwendung auf anhängige Verfahren; Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Beginn des Fristenlaufs; Erkundungsobliegenheit; Außerstreitverfahren; Untersuchungsgrundsatz; Ausforschungs- und Erkundungsbeweis; Rekursverfahren; Zulässigkeit von Neuerungen; nova reperta; Säumnis; Verschulden;

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