§ 129 Z 2 StGB; § 29 StGB
Der OGH hatte zu beurteilen, ob eine Handlung, bei der zwei Angeklagte ein verschlossenes Behältnis mitgenommen hatten und dieses zu einem späteren Zeitpunkt aufbrachen, den Tatbestand des § 129 Z 2 StGB erfüllt. Der Praxishinweis beschäftigt sich mit einem weiteren Aspekt des Falles: der Sonderbestimmung des § 29 StGB, welche ausnahmsweise eine Zusammenrechnung von Schadensbeträgen vorsieht.