Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung widmet sich der OGH der Frage, ob im Anwendungsbereich der Art 49 und 80 CISG von einer wesentlichen Vertragsverletzung in Hinblick auf die Installierung einer Überwachungsanlage auszugehen ist, die eine Vertragsauflösung rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: Art 49 CISG