Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen sich ein Unterhaltsschuldner nicht auf die Verjährung von länger als drei Jahre vor dem Unterhaltsantrag fällig gewordenen Unterhaltsbeiträgen berufen kann.
Rechtsgrundlagen: § 1495 ABGB
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