Zusammenfassung: Gegenständlich stellt sich die Frage, ob die Verweisung auf Aktenbestandteile, wie in konkretem Fall auf ein Gutachten, als Feststellung rechtsrichtig erfolgt ist. Hat die erkennende Instanz die Begründung mit ausreichender Deutlichkeit formuliert oder hat sie mit ihrem Urteil einen Nichtigkeitsgrund verwirklicht?
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 5 StPO