Zusammenfassung: Der erkennende Senat würdigt in vorliegender Sache die Frage, wie bei medienrechtlicher Kriminalberichterstattung mit der Identität des Betroffenen umzugehen ist. Ist die Preisgabe durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit zu rechtfertigen?
Rechtsgrundlagen: § 7a MedienG