Zusammenfassung: Der erkennende Senat äußert sich in Hinblick auf die Verhängung einer vorbeugenden Maßnahme gegen einen Rechtsbrecher klarstellend zum Begriffsbild der "geltend gemachten Nichtigkeit".
Rechtsgrundlagen: § 290 StPO
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Zusammenfassung: Der erkennende Senat äußert sich in Hinblick auf die Verhängung einer vorbeugenden Maßnahme gegen einen Rechtsbrecher klarstellend zum Begriffsbild der "geltend gemachten Nichtigkeit".
Rechtsgrundlagen: § 290 StPO
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