Zusammenfassung: Der OGH stellt klar, dass die nach einem gestellten Antrag auf Weitergewährung einer Invaliditätspension wieder aufgenommene Tätigkeit unter dem Blickwinkel einer Teilpension zu prüfen und daher keine Anfallsprüfung vorzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 254 Abs 6 ASVG
Schlagwörter: