Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung betont das erkennende Gericht, dass die Erneuerung des Strafverfahrens subsidiär zu anderen Rechtsbehelfen fungiert und es klärt die grundlegende Frage, ob ein solcher Antrag gegen einen Fristsetzungsantrag vor Verfahrensabschluss zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 91 GOG; § 270 ZPO; § 363a StPO