§ 76 Abs 2 GmbHG
In Zusammenhang mit jüngster Judikatur setzt sich der Verfasser mit der erforderlichen Übergabeform bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH auseinander. Dabei geht er, dem Reglement der Vollzession folgend, auf die Frage ein, ob auch bei der in § 76 Abs 2 GmbHG normierten Notariatsaktspflicht bei einer aufschiebend bedingten Zession ein besonderer Übertragungsakt verlangt wird.