Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz der Frage zu widmen, ob die Namenserhebung von Internetusern mit dynamischer IP-Adresse unter den Tatbestand der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs 2 StGB subsumierbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 134 Z 2 StPO; § 135 Abs 2 StGB