Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht der Frage zu widmen, ob im vorliegenden Falle eines Finanzvergehens die Voraussetzungen für das Unterschreiten der Höchststrafe im Regime des FinStrG auf ein Zehntel zu rechtfertigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 4 FinStrG