Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung spricht sich iZm einem außerstreitigen Besuchsrechts- und Obsorgeverfahren klar gegen die Zulässigkeit einer im Zivilverfahren erhobenen Grundrechtsbeschwerde aus.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GrBG
Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung spricht sich iZm einem außerstreitigen Besuchsrechts- und Obsorgeverfahren klar gegen die Zulässigkeit einer im Zivilverfahren erhobenen Grundrechtsbeschwerde aus.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GrBG