Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung macht das erkennende Gericht Aufklärungspflichten in Hinblick auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten und daraus erwachsende Haftungsfragen zum zentralen Element. Wer ist in concreto als Garant anzusehen?
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 13 WAG 1997