§ 9a Abs 1 Z 1 UWG
Der Autor schreibt in seinem Beitrag über die Voraussetzungen der europarechtlichen richtlinienkonformen Rechtsfortbildung und die unmittelbare Wirkung von Richtlinien im Verhältnis Privater. Ausgangspunkt war dabei die bisherige Judikatur zu § 9a Abs 1 Z 1 UWG, die der Gesetzgeber als richtlinienkonform einstufte, der EuGH aber als rechtswidrig erachtete.