§ 1300 ABGB
Bei einem wissentlich falsch erteiltem Rat wird der "Raterteiler" auch schon schadenersatzpflichtig, wenn er sich bewusst ist, dass aus seinem Rat ein Schaden entstehen kann, sofern er diesen in Kauf nimmt. Ob er die Art des Schadens kennt, ist nach Ansicht des OGHs irrelevant.