§ 176 StPO; § 32 Abs 3 StPO
Dieser Leitsatz beschäftigt sich mit dem Wesen des § 76 StPO. Die Kompetenz zur Erteilung der Untersuchungshaft geht nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung vom Schöffengericht beziehungsweise vom Schwurgericht auf dessen Vorsitzenden über. Ist die Erteilung zu unrecht nicht vom Vorsitzenden erteilt worden, so kann man eine Grundrechtsbeschwerde einbringen.