Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich die erkennende Instanz mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Vollzugsgerichts zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 16 StVG
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich die erkennende Instanz mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Vollzugsgerichts zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 16 StVG
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