§ 31e Abs 3 KSchG
Vorliegendes Erkenntnis hatte sich dahingehend zu äußern, welche Kriterien bei der Bestimmung der Erheblichkeit iZm der Beeinträchtigung aufgrund entgangener Urlaubsfreude anzuwenden sind. Wie wird die Höhe des Ersatzes bemessen? Kann dieser auch neben einer allfälligen Preisminderung zugesprochen werden?