§ 281 Abs 1 Z 1 StPO
Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig klar, dass eine Rüge der Missachtung der Reihenfolge der Geschworenen- oder Schöffendienstliste zu Beginn der Hauptverhandlung zu erfolgen hat.
OGH 17.8.2010, 11 Os 90/10k
§ 281 Abs 1 Z 1 StPO
Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig klar, dass eine Rüge der Missachtung der Reihenfolge der Geschworenen- oder Schöffendienstliste zu Beginn der Hauptverhandlung zu erfolgen hat.
OGH 17.8.2010, 11 Os 90/10k