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§ 290 Abs 2 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtÖJZ-LS 2010/161ÖJZ-LS 2010, 972 Heft 21 v. 1.11.2010

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht klar, dass die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe im zweiten Rechtsgang als Verletzung des Verschlechterungsverbots auch durch eine Widerrufsentscheidung nicht zu sanieren ist.

Rechtsgrundlagen: § 290 Abs 2 StPO

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