Zusammenfassung: Mit seinem Erkenntnis stellt der OGH klar, dass es bei der Feststellung der Zuverdienstgrenze auf die im Jahr der Einkunftserzielung vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und nicht auf die Beiträge, die erst im Nachhinein festgestellt werden können, ankommt.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 1 Z 2 KBGG