Zusammenfassung: Mit seinem Erkenntnis nimmt der OGH Stellung zu der Frage, ob sich die Richterausgeschlossenheit im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag auch auf Rechtsmittelrichter, ungeachtet ihrer Entscheidung über Tat- und Streitfragen, erstreckt.
Rechtsgrundlagen: § 43 Abs 4 StPO