Zusammenfassung: In vorliegender Sache befasst sich der OGH näher mit der Frage, welche Voraussetzungen für die Benützung einer fremden Wortmarke als Bestimmungsmarke vorliegen müssen. Wonach bestimmt sich die Kennzeichnungskraft im konkreten Fall?
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 3 MSchG