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§ 363a StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtÖJZ-LS 2009/71ÖJZ-LS 2009, 425 Heft 9 v. 1.5.2009

§ 363a StPO

In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH klar, dass es nach Sanierung eines Grundrechtseingriffs keiner Erneuerung des Strafverfahrens ohne vorherige Anrufung des EGMR bedürfe.

OGH 13 Os 141/07w

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