§ 28 Abs 2 DSG
Der Leitsatz besagt, dass aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns von bonitätsrelevanten Daten keine Einschränkung des Löschungsrechts des Betroffenen abzuleiten ist.
OGH 6 Ob 195/08g
§ 28 Abs 2 DSG
Der Leitsatz besagt, dass aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns von bonitätsrelevanten Daten keine Einschränkung des Löschungsrechts des Betroffenen abzuleiten ist.
OGH 6 Ob 195/08g