§ 63 Abs 2 StPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass trotz Kündigung oder Zurücklegung der Vollmacht der Verteidiger nicht von seiner Pflicht zur Rechtsmittelausführung entbunden ist.
OGH 15 Os 122/08t
§ 63 Abs 2 StPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass trotz Kündigung oder Zurücklegung der Vollmacht der Verteidiger nicht von seiner Pflicht zur Rechtsmittelausführung entbunden ist.
OGH 15 Os 122/08t