§ 9 Abs 2 UVG
Der OGH stellt in der vorliegenden Entscheidung fest, dass die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers mit Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigt erlöscht.
OGH 4 Ob 146/08m
§ 9 Abs 2 UVG
Der OGH stellt in der vorliegenden Entscheidung fest, dass die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers mit Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigt erlöscht.
OGH 4 Ob 146/08m