Art 2 MRK
Ausgangspunkt der vorliegenden Entscheidung ist der Tod einer untergebrachten Person. Der Patientenanwalt beantragte in weiterer Folge die Überprüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung. Es geht somit in diesem Zusammenhang um die Frage der Antragslegitimation des Patientenanwalts.