§ 16 Abs 1 Z 5 MRG
Der OGH stellt in der gegenständlichen Entscheidung fest, dass zur Erfüllung der Formerfordernisse für Mietzinsvereinbarungen beide Vertragsteile die betreffende Vereinbarung zu unterfertigen haben.
OGH 7 Ob 181/08f
§ 16 Abs 1 Z 5 MRG
Der OGH stellt in der gegenständlichen Entscheidung fest, dass zur Erfüllung der Formerfordernisse für Mietzinsvereinbarungen beide Vertragsteile die betreffende Vereinbarung zu unterfertigen haben.
OGH 7 Ob 181/08f