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§ 614 ZPO

OGH-LeitsätzeExekutionsrechtÖJZ-LS 2009/17ÖJZ-LS 2009, 138 Heft 3 v. 1.2.2009

§ 614 ZPO

Nur bei Zweifeln am Bestehen einer gültigen Schiedsvereinbarung hat das Gericht die Urschrift bzw. eine beglaubigte Abschrift zu verlangen.

OGH 3 Ob 35/08f

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