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Enge Auslegung des Zuständigkeitstatbestands nach § 51 Abs 1 Z 10 JN

ZivilprozessrechtHelge Hoch, Erich Kodek, Eckart Ratz, Ronald RohrerEvBl 2009/19EvBl 2009, 132 - 133 Heft 3 v. 1.2.2009

§ 51 Abs 2 Z 10 JN

In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH erstmals mit dem Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 10 JN, welcher sich ausschließlich auf urheberrechtliche Ansprüche unmittelbar aus dem UrhG bezieht. Der OGH stellt fest, dass dieser Zuständigkeitstatbestand eng auszulegen ist.

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