§ 21 Abs 2 StGB; § 45 Abs 1 StGB
Der OGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob eine unbedingte Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB neben einer bedingten Strafnachsicht zulässig ist.
OGH 4.6.2009, 12 Os 69/09b