§ 25 Abs 9 ElWOG; WGebAbgG
In der Entscheidung hatte der OGH festzustellen, ob ein Strombezieher mit Netzanschluss in NÖ die Gebrauchsabgaben für Stromlieferungen, die über "Wiener Gemeindegrund laufen", eben diesem Wiener Netzbetreiber entrichten muss. Klaus Oberndorfer schließt mit einer "Anmerkung".