§ 1435 ABGB
Der OGH entschied im gegenständlichen Fall, dass eine Herausgabepflicht der ausschließlich von einem Lebenspartner getragenen Lebenserhaltungskosten währen der Ausbildung des anderen besteht, sofern sich der Leistende künftig eine Gegenleistung erwartet hätte.
OGH 9.6.2009, 4 Ob 84/09w