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Verfahrenshilfe: Nachzahlung gemäß § 71 ZPO auf Antrag?

ZivilprozessrechtAndreas Geroldinger, Gabriel KoglerÖJZ 2008/38ÖJZ 2008, 341 - 346 Heft 9 v. 1.5.2008

Zusammenfassung: Grundsätzlich kann ein Verfahrenshilfeempfänger nach § 71 Abs 1 ZPO bei einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse zur Nachzahlung der gewährten Begünstigungen verpflichtet werden. Die Autoren setzten sich in ihrem Beitrag mit der Frage auseinander, wer auf die Nachzahlungspflicht hinwirken kann; diese Frage wird nämlich von § 71 Abs 1 ZPO offengelassen.

Rechtsgrundlagen: § 71 ZPO; § 68 ZPO

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