Zusammenfassung: Der Autor diskutiert in seinem Beitrag die Einordnung des § 5j KSchG in das System des Zivilrechts. Er stellt zunächst die Regelung dar, die die Konsequenz von Gewinnzusagen an Verbraucher regelt, und geht auf die entsprechende deutsche Norm ein. Es werden die Motive des österreichischen Gesetzgebers für die Einführung von § 5j geschildert und die Judikatur des EuGH, BGH und OGH zur rechtlichen Qualifizierung der Bestimmung dargelegt. Der Autor geht auf verschiedene Lehrmeinungen ein und gibt abschließend seine eigene Meinung.