§ 10 Abs 1 MSchG
Der OGH hatte nach Vorlage der Rechtssache an den EuGH zu entscheiden, ob eine Frau bei In-vitro-Fertilisation bereits dann als "schwanger" anzusehen ist (und damit vom Kündigungsschutz nach § 10 Abs 1 MSchG erfasst ist), wenn zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung ihre Eizellen zwar schon befruchtet sind, diese jedoch noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt wurden. Liegt ein allfälliges anderes verpöntes Motiv der Kündigung vor?