§ 55 Abs 1 nö GemO
Der OGH befaßte sich in der Entscheidung mit der Frage der Zeichnungsbefugnissen von Gemeindevertretern. Insbesondere ging er der Frage nach, welche Formerfordernisse bei Erklärungen, die von einer Gemeinde rechtsverbindlich abgegeben werden, einzuhalten sind.